Für eine korrekte Ermittlung der Grundsteuer sind aktuelle Angaben zu den entsprechenden Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich. Die Anzeige von Änderungen in einem Kalenderjahr kann grundsätzlich gebündelt bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Für Änderungen im Jahr 2025 wurde die Frist zur Anzeige gegenüber der Steuerverwaltung einmalig bis zum 30.04.2026 verlängert. Darauf wies das Bayerische Landesamt für Steuern hin.
mehrInsbesondere Unternehmer, die einen nichtwirtschaftlichen Bereich unterhalten, sollten ihre Buchhaltung jetzt umstellen. Zu prüfen sind Anschaffungen der letzten 5 bis 10 Jahre: Ab 2027 darf die Nutzung für den Privatbereich nicht mehr als “Extra-Umsatz” versteuert werden – stattdessen muss eine Vorsteuerkorrektur erfolgen.
mehrEntscheidende Änderungen durch ein aktuelles BMF-Schreiben ergeben sich für Unternehmen, die neben ihrer unternehmerischen Aktivität auch im Rahmen eines sog. nichtwirtschaftlichen Bereichs Tätigkeiten erbringen (z. B. ein Verein).
mehrEin Vermieter darf einen Anspruch aus einer Rückbauverpflichtung des Mieters in seiner Bilanz erst dann als Forderung ansetzen, wenn klar ist, dass dieser Anspruch wirklich entsteht.
mehrDer Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Das gilt auch dann, wenn die veräußerte GmbH & Co. KG ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
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